Die Geschäftsordnung des Hamburger Spendenparlaments
Die Geschäftsordnung des Hamburger Spendenparlaments wurde auf der Mitgliederversammlung des Vereins "Hamburger Spendenparlaments e.V." am 7.6.1996 einstimmig beschlossen und am 7.8.1996 vom Plenum bestätigt.
NEUFASSUNG nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 29.11.2007
§ 1 (Spendenparlament)
Das Hamburger Spendenparlament (im folgenden "Spendenparlament" genannt) ist laut Satzung des Vereins " Hamburger Spendenparlament e.V." als Beirat das Beschlussorgan des Vereins für die Vergabe von Fördermitteln für förderungswürdige Projekte, Verbände und Institutionen im Bereich von Armut, Obdachlosigkeit und Einsamkeit/Isolation in Hamburg, sofern die Träger dieser Projekte bzw. die Verbände und Institutionen ihrerseits als förderungswürdig vom Finanzamt anerkannt sind.
Für das Spendenparlament gelten insbesondere folgende Regelungen der Satzung des Vereins "Hamburger Spendenparlament e.V.":
§ 14 (Spendenparlament)
- (1) Das Spendenparlament besteht als Beirat des Vereins mit der Bezeichnung "Hamburger Spendenparlament" aus natürlichen Personen, die sich gegenüber dem Verein verpflichtet haben, eine jährliche Mindestspende von € 60,-- zu leisten. Die Mitglieder des Spendenparlamentes werden in ein Mitgliederverzeichnis eingetragen.
- (2) Sie bleiben Mitglieder des Spendenparlaments bis zu ihrem jederzeit möglichen, ausdrücklich erklärten Austritt. Ein Mitglied des Spendenparlaments verliert die Mitgliedschaft, wenn es in einem Kalenderjahr/Geschäftsjahr die von ihm versprochene Spende nicht geleistet hat, durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis.
- (3) In den Sitzungen des Spendenparlaments haben alle Mitglieder, die in dem Mitgliederverzeichnis aufgeführt und persönlich anwesend sind, Stimmrecht. Die übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
- (4) Die Beschlüsse des Spendenparlaments werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- (5) Das Spendenparlament wählt ein Präsidium. Das Präsidium besteht aus drei Personen (Präsidenten/innen). Das Präsidium wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung des Vereines aus der Mitte der Mitglieder des Spendenparlaments gewählt. Aus dem Plenum heraus können eigene Vorschläge zur Präsidiumswahl gemacht werden, wenn diese Kandidatur nach Vorstellung des Kandidaten von mindestens der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Spendenparlaments unterstützt wird.
- (6) Die Amtszeit des Präsidiums beträgt zwei Jahre. Das Präsidium bleibt solange im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
- (7) Das Präsidium benennt zu Beginn der Sitzung des Spendenparlamentes eine/n Protokollführer/in. Die Beschlüsse des Spendenparlaments sind in einem Protokoll festzuhalten und zur Ausführung an den Vorstand des Vereins weiterzuleiten.
- (8) Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Geschäftsordnung des Spenden- parlamentes bedarf der Zustimmung durch das Spendenparlament.
§ 15 (Aufgaben des Spendenparlamentes)
- (1) Das Spendenparlament entscheidet durch Beschlussfassung über die von der Finanzkommission vorgelegten Anträge auf Vergabe von Zuwendungsmitteln aus dem Spendenaufkommen.
- (2) änderungen oder Ergänzungen zu den Beschlussvorlagen aus der Mitte des Spendenparlamentes werden nur beraten und zur Abstimmung gebracht, wenn mindestens die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Spendenparlamentes die änderungen oder Ergänzungen in die Beratung einbringen wollen. Das von der Finanzkommission zur Beschlussfassung vorgesehene Verteilungsvolumen darf dabei nicht um mehr als 20% überschritten werden.
- (3) Neue Anträge auf Vergabe von Zuwendungen aus der Mitte des Spendenparlamentes sind an die Finanzkommission zur Prüfung und Wiedervorlage beim Parlament weiterzuleiten.
- (4) Anträge und Anregungen des Spendenparlaments zur Weiterentwicklung der Vereinsarbeit werden zur weiteren Beratung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung des Vereins an den Vorstand weitergeleitet.
§ 2 (Präsidium)
Das Spendenparlament wählt sich entsprechend des § 14, Absätze 5 + 6 der Satzung des Vereins ein dreiköpfiges Präsidium. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung per Stimmkarte. Falls ein Antrag auf geheime Wahl aus der Mitte des Parlaments gestellt wird, entscheidet das Spendenparlament mit einfacher Mehrheit über diesen Antrag.
§ 3 (Finanzkommission)
Das Spendenparlament wählt 4 der 9 Mitglieder der Finanzkommission aus seiner Mitte. Die Finanzkommission prüft die Anträge auf Zuwendung und erarbeitet Vorschläge zur Vergabe von Spendenmitteln als Vorlage für die Beschlussfassung durch das Spendenparlament.
Näheres zur Finanzkommission ist in den §§12 und 13 der Satzung des Vereins geregelt:
§ 12 (Finanzkommission)
- (1) Die Finanzkommission besteht aus neun Mitgliedern.
- (2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende/n der Finanzkommission sowie drei weitere Mitglieder. Vier weitere Mitglieder werden vom Spendenparlament aus seiner Mitte gewählt. Die Finanzkommission wählt aus ihrer Mitte den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n. Der Vorstand entsendet eines seiner Mitglieder in die Finanzkommission.
- (3) Die Mitglieder der Finanzkommission sollen über einen guten überblick über die Hamburger Sozialarbeit sowie über Kenntnisse der Bedürfnisse von Menschen in Armut, Obdachlosigkeit und Einsamkeit/Isolation verfügen.
- (4) Die Amtsperiode der Finanzkommission beträgt zwei Jahre. Sie bleibt solange im Amt, bis eine neue Finanzkommission gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
- (5) Die Finanzkommission tritt bei Bedarf zusammen und ist Beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
- (6) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
- (7) Der/die Vorsitzende des Vorstandes und deren Stellvertreter/in haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Finanzkommission teilzunehmen.
§ 13 (Aufgaben der Finanzkommission)
- (1) Die Finanzkommission prüft die beim Verein eingegangenen Anträge auf Zuwendung von Mitteln aus dem Spendenaufkommen des Vereins und erarbeitet Vorschläge zur Vergabe von Spendenmitteln als Vorlagen für die Beschlussfassung des Spendenparlamentes.
- (2) über diese Vorschläge soll die Finanzkommission Einvernehmen mit dem Vorstand herstellen.
- (3) Der/die Vorsitzende oder ein anderes Mitglied der Finanzkommission begründen die vorher den Mitgliedern des Spendenparlamentes zugesandten Beschlussvorlagen in der Sitzung des Spendenparlamentes.
- (4) Die Finanzkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
§ 4 (Sitzungen)
- (1) Das Spendenparlament tagt bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich. Die schriftlichen Einladungen werden durch das Präsidium mit einem Vorlauf von mindestens 14 Tagen versandt. Die von der Finanzkommission zur Abstimmung vorgeschlagenen Anträge werden beigefügt.
- (2) Zu den Sitzungen sind durch gültige Stimmkarten ausgewiesene Mitglieder zugelassen. Gäste sind ausdrücklich willkommen, haben aber kein Stimmrecht.
§ 5 (Finanzbeschlüsse)
- (1) Das Spendenparlament hat für die Zeit zwischen zwei Sitzungen einen "Feuerwehrtopf" in Höhe von 10.000,00 € bewilligt. Aus diesem Feuerwehrtopf kann in dringenden Fällen zwischen zwei Sitzungen Geld für Projekte, die keinen Aufschub dulden, bewilligt werden. Dieses Geld aus dem "Feuerwehrtopf" kann nur auf Vorschlag der Finanz- kommission verwendet werden, wenn ein Antrag gemäß den Richtlinien (Vereinssatzung des Hamburger Spendenparlaments e.V. und der Geschäftsordnung der Finanz- kommission) geprüft wurde und mit der Auszahlung des Geldes nicht bis zur nächsten Sitzung gewartet werden kann.
über die Vergabe dieses Geldes entscheiden Vereinsvorstand, Finanzkommission und Präsidium einvernehmlich, wobei jedes Organ eine Stimme hat.
über die Vergabe des Geldes aus dem "Feuerwehrtopf" wird in der folgenden Parlamentssitzung von der Finanzkommission berichtet.
- (2) In jeder Sitzung berichtet der/die Schatzmeister/in oder ein anders Vorstandsmitglied des Vereines über den aktuellen Stand des Spendenaufkommens.
- (3) Vor der Beschlussfassung über neue Anträge berichtet der/die Vorsitzende der Finanzkommission oder sein/ihre Vertreter/in über die Arbeit der Finanzkommission.
- (4) Danach werden im Rahmen der für die jeweilige Sitzung von der Finanzkommission vorgesehenen Verfügungssumme die von der Finanzkommission geprüften und für beschlussfähig gehaltenen Anträge im Spendenparlament zur Debatte und Abstimmung aufgerufen. Die Abstimmung kann nur erfolgen, wenn ein Vertreter des Antragsstellers anwesend ist.
Jeder Antrag ist von einem Mitglied der Finanzkommission vorzustellen und zu begründen. Ein Vertreter des antragstellenden Projektes kann zusätzliche Erläuterungen abgeben. Im Einzelfall kann auf Vorschlag der Finanzkommission und in Abstimmung mit dem Präsidium, die Vorstellung und Begründung des Antrages auch durch einen Projektvertreter erfolgen.
- (5) Auf Vorschlag der Finanzkommission und in Abstimmung mit dem Präsidium kann die Vorstellung und mündliche Begründung des Antrages bis zu jeweils 5.000,00 € entfallen.
über die Anträge wird jedoch einzeln abgestimmt.
- (6) Das Spendenparlament kann Veränderungen in der Verteilung der zur Verfügung stehenden Finanzmasse vornehmen, darf jedoch den Rahmen der für die jeweilige Sitzung vorgesehenen Gesamtmittel nicht um mehr als 20 % überschreiten.
- (7) Aus der Mitte des Spendenparlaments gestellte Förderanträge sind schriftlich an die Finanzkommission zu richten."
§ 6 (Berichterstattung)
Auf der ersten Sitzung des Spendenparlaments eines jeden Jahres berichtet der/die Vorsitzende des Vorstandes des Hamburger Spendenparlaments e.V. über das abgelaufene Jahr.
§ 7 (Ausschüsse)
Das Parlament hat die Möglichkeit, mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen bei Bedarf Ausschüsse einzusetzen.
§ 8 (Inkrafttreten)
Die Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung durch das Parlament, die mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen erfolgen muss, in Kraft, wenn sie auch von der Mitgliederversammlung des Vereins gem. § 8 (1) 4 der Vereinssatzung beschlossen wurde.